JudikaturOGH

RS0124148 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2008

Zur Errichtung der Todfallsaufnahme ist das persönliche Erscheinen möglicher Erben oder naher Verwandter nicht notwendig. Auch andere Personen sind als Auskunftspersonen geeignet, wenn sie die Verhältnisse des Verstorbenen gut gekannt haben. Will also die Errichtung einer Todfallsaufnahme geladene Person den Weg zu dem nach § 105 JN zuständigen Bezirksgericht nicht zurücklegen, kann sie dem Gerichtskommissär auch andere geeignete Auskunftspersonen zur Errichtung der Todfallsaufnahme bekannt geben.

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