Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden