JudikaturOGH

RS0124333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2008

Die Bestimmungen des § 28 AußStrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein Ruhen ausgeschlossen.

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