Bei der Beurteilung, ob eine Befristung im Sinn des § 109 Abs 2 UG zulässig ist, ist im Sinn der Entscheidung 9 ObA 139/06s auch ein schon vor dem Inkrafttreten des UG 2002 begründetes und auf die Universität übergeleitetes befristetes Dienstverhältnis zu berücksichtigen.
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