Bei der Bestimmung der Höchstgrenze einer Geldbuße nach § 142 Z 1 lit d KartG 1988 ist die Berechnungsvorschrift des § 2a KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander im Sinn des § 41 KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten.
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