JudikaturOGH

RS0124293 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2014

Unter Vertreter im Sinn des § 127 AußStrG sind die gesetzlichen und die gewillkürten Vertreter zu verstehen. Die Frage, ob der Vertreter nur im Namen des Betroffenen oder auch im eigenen Namen rekurrieren darf, konnte offen gelassen werden.

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