Es muss nicht jeder Tonfilm zwingend mit Werken der Tonkunst verbunden (also mit Musik unterlegt) sein; sollte Letzteres der Fall sein, bedarf die öffentliche Aufführung des Films auch der Zustimmung des Komponisten. Da in § 56c Abs 3 Z 1 UrhG nur Filmwerke genannt sind, gilt somit die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht bei öffentlichen Schulaufführungen nur für diese.
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