JudikaturOGH

RS0123800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2008

Informationen zu Art 297 AEUV (früher Art 254 EG, davor Art 191 EGV, noch früher Art 191 EWGV)

~

HINWEIS ZUR ABFRAGE:

Die Unterzeichnung, Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Rechtsakten sind in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.

Bei der Suche nach Rechtsprechung zu Unterzeichnung, Veröffentlichung und Inkrafttreten von Rechtsakten empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:

Norm: (EWGV Art191) oder (EGV Maastricht Art191) oder (EG Amsterdam Art254) oder (AEUV Lissabon Art297)

~

~

Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des EG-Vertrags siehe RS0123653.

Rückverweise