RS0123800 – OGH Rechtssatz
Informationen zu Art 297 AEUV (früher Art 254 EG, davor Art 191 EGV, noch früher Art 191 EWGV)
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HINWEIS ZUR ABFRAGE:
Die Unterzeichnung, Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Rechtsakten sind in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.
Bei der Suche nach Rechtsprechung zu Unterzeichnung, Veröffentlichung und Inkrafttreten von Rechtsakten empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:
Norm: (EWGV Art191) oder (EGV Maastricht Art191) oder (EG Amsterdam Art254) oder (AEUV Lissabon Art297)
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Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des EG-Vertrags siehe RS0123653.