RS0123782 – OGH Rechtssatz
Informationen zu Art 101 AEUV (früher Art 81 EG, davor Art 85 EGV, noch früher Art 85 EWGV)
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HINWEIS ZUR ABFRAGE:
Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen ist in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.
Bei der Suche nach Rechtsprechung zum Kartellverbot empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:
Norm: (EWGV Art85) oder (EGV Maastricht Art85) oder (EG Amsterdam Art81) oder (AEUV Lissabon Art101)
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Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des EG-Vertrags siehe RS0123653.