RS0123783 – OGH Rechtssatz
Informationen zu Art 100 AEUV (früher Art 80 EG, davor Art 84 EGV, noch früher Art 84 EWGV)
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HINWEIS ZUR ABFRAGE:
Der sachliche Geltungsbereich, die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sind in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.
Bei der Suche nach Rechtsprechung zu sachlichem Geltungsbereich, Seeschifffahrt und Luftfahrt empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:
Norm: (EWGV Art84) oder (EGV Maastricht Art84) oder (EG Amsterdam Art80) oder (AEUV Lissabon Art100)
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Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des EG-Vertrags siehe RS0123653.