RS0123793 – OGH Rechtssatz
Informationen zu Art 49 AEUV (früher Art 43 EG, davor Art 52 EGV, noch früher Art 52 EWGV)
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HINWEIS ZUR ABFRAGE:
Die Niederlassungsfreiheit ist in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.
Bei der Suche nach Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:
Norm: (EWGV Art52) oder (EGV Maastricht Art52) oder (EG Amsterdam Art43) oder (AEUV Lissabon Art49)
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Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags siehe RS0123653.