RS0123795 – OGH Rechtssatz
Informationen zu Art 45 AEUV (früher Art 39 EG, davor Art 48 EGV, noch früher Art 48 EWGV)
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HINWEIS ZUR ABFRAGE:
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.
Bei der Suche nach Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:
Norm: (EWGV Art48) oder (EGV Maastricht Art48) oder (EG Amsterdam Art39) oder (AEUV Lissabon Art45)
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Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags siehe RS0123653.