RS0123797 – OGH Rechtssatz
Informationen zu Art 36 AEUV (früher Art 30 EG, davor Art 36 EGV, noch früher Art 36 EWGV)
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HINWEIS ZUR ABFRAGE:
Die Ausnahmen für bestimmte Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder beschränkungen sind in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.
Bei der Suche nach Rechtsprechung zu den Ausnahmen für bestimmte Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder beschränkungen empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:
Norm: (EWGV Art36) oder (EGV Maastricht Art36) oder (EG Amsterdam Art30) oder (AEUV Lissabon Art36)
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Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags siehe RS0123653.