JudikaturOGH

RS0123797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2008

Informationen zu Art 36 AEUV (früher Art 30 EG, davor Art 36 EGV, noch früher Art 36 EWGV)

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HINWEIS ZUR ABFRAGE:

Die Ausnahmen für bestimmte Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder –beschränkungen sind in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.

Bei der Suche nach Rechtsprechung zu den Ausnahmen für bestimmte Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder –beschränkungen empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:

Norm: (EWGV Art36) oder (EGV Maastricht Art36) oder (EG Amsterdam Art30) oder (AEUV Lissabon Art36)

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Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags siehe RS0123653.

Rückverweise