RS0123786 – OGH Rechtssatz
Informationen zu Art 18 AEUV (früher Art 12 EG, davor Art 6 EGV, noch früher Art 7 EWGV)
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HINWEIS ZUR ABFRAGE:
Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist in den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags in unterschiedlichen Artikeln geregelt.
Bei der Suche nach Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot empfiehlt sich daher, in der Normzeile zugleich alle Fassungen abzufragen:
Norm: (EWGV Art7) oder (EGV Maastricht Art6) oder (EG Amsterdam Art12) oder (AEUV Lissabon Art18)
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Für eine allgemeine Information zu den verschiedenen Fassungen des E(W)G-Vertrags siehe RS0123653.