Der Beschluss mit dem auf Grund einer Klagsrückziehung das Verfahren als beendet erklärt wird, beziehungsweise mit dem die Klagsrückziehung zur Kenntnis genommen wird, ist mit Nichtigkeitsklage bekämpfbar.
…dem eine Klagsrücknahme vom Gericht zur Kenntnis genommen und damit jede Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird, trotz seiner nur deklarativen Wirkung anfechtbar ist (RS0039796, RS0039652, RS0124054). Grundsätzlich ist gem § 72 Z 2 lit a ASGG im sozialgerichtlichen Verfahren die Zurücknahme der Klage in jedem Verfahrensstadium ohne Zustimmung…
Rückverweise