JudikaturOGH

RS0124049 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 2025

Die gemäß §14 Abs1 BStMG erlassene und gemäß §16 Abs1 BStMG unter der dort angeführten Adresse im Internet verlautbarte Mautordnung, ist als Durchführungsverordnung im Sinne des Art18 Abs2 B-VG zu qualifizieren (vgl VwGH-Erkenntnis 2001/06/0173 vom 18.6.2003). Deren Teil B Punkt 5.5 gibt Aufschluss über die bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeicherten Daten des Kraftfahrzeugs und des Zulassungsbesitzers.

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