RS0123914 – OGH Rechtssatz
Wird die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, beginnt die Rekursfrist frühestens mit Erlag der Sicherheit zu laufen, auch wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner irrtümlich schon zuvor zugestellt worden sein sollte.