Wird die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, beginnt die Rekursfrist frühestens mit Erlag der Sicherheit zu laufen, auch wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner irrtümlich schon zuvor zugestellt worden sein sollte.
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