Die bloße Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Verfahren nach §§ 363a ff StPO wäre schon aus der Bezeichnung des Rechtsinstituts („Erneuerung des Strafverfahrens") und der in §§ 363b Abs 2 und Abs 3 sowie § 363c Abs 2 StPO vorgesehenen Entscheidungsalternativen systemfremd. Ein derartiges Verständnis des in Rede stehenden Rechtsinstituts der Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ist auch durch die Garantie des Art 13 MRK nicht geboten und würde als bloße Feststellung einer Konventionsverletzung deren Effektivitätsanforderungen nicht genügen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden