RS0123764 – OGH Rechtssatz
Die grundsätzliche Möglichkeit, Selbstverwaltungskörper wie jene der freien Berufe, also zB Rechtsanwaltskammern, nach dem AHG in Anspruch zu nehmen, seit dessen In-Kraft-Treten gegeben. Die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstands ist aber nach § 23 RAO seit jeher allgemeine Aufgabe der Rechtsanwaltskammer.