Für die Klagefristen des § 534 ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.
…deren Rechtsnachfolger an; maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten (1 Ob 121/16z [ErwGr 2.2.]; RS0123809). [14] 3.2. Der Wiederaufnahmskläger muss die Beweismittel zunächst so weit kennen, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann, andererseits beginnt…
…der Gesamtrechtsnachfolge) abzulehnen ist. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten (3 Ob 72/08x = RIS Justiz RS0123809). 2.3. Die Wiederaufnahmsklage hat nach § 536 Z 3 ZPO insbesondere die Angabe der Umstände zu enthalten, aus welchen sich die Einhaltung…
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