Eine Gesamtrente nach § 210 ASVG ist nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG zu bilden.
Rückverweise
…auch ein solcher nach dem BSVG vorliegt, unstrittig nicht zu bilden (vgl 10 ObS 67/08p, SSV NF 22/42 = RIS Justiz RS0123628). Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den §§ 148c bis 148e BSVG ist in § 210 Abs 3 ASVG nur die Bedeutung…
…Dauer eine für die Bemessung maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten (RS0084384 [T2]). [14] 1.2. Eine solche Gesamtrente setzt mehrere Versicherungsfälle nach dem ASVG voraus (RS0123628). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0123629), weil den jeweiligen Leistungsrechten unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde liegen (10 ObS 67/08p SSV NF …