RS0123871 – OGH Rechtssatz
Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es jedenfalls geboten, den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Parteien vom Inhalt eines im Rahmen der Verfahrensergänzung gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten des ergänzenden Gutachtens so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung die Möglichkeit zu einer (schriftlichen) Äußerung besteht.