RS0123609 – OGH Rechtssatz
Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des § 262 StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Art 6 MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu durchzuführenden Verfahren keiner neuerlichen Erörterung derselben von der Anklage abweichenden Beurteilung bedarf.