Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG („neue Selbstständige") gemäß § 4 Abs 1 Z6 lit b GSVG kommt es nicht darauf an, dass das Einkommen (im steuerrechtlichen Sinn) aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Versicherungsgrenze nicht übersteigt. Maßgebend ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs 1 Z 6 lit b GSVG und dem Willen des historischen Gesetzgebers (ErläutRV 886 BlgNR 20. GP 107, 108 f), dass die Beitragsgrundlagen (§ 25 GSVG) die Versicherungsgrenze nicht überschreiten.
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