Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden