Veranlasst der Umstand, dass ein PKW-Lenker nach einem Fahrfehler mit dem PKW im Straßengraben auf dem Dach zu liegen kommt die Insassen der unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuge dazu, nicht nur am Pannenstreifen anzuhalten, sondern auch auszusteigen und Maßnahmen zur Hilfeleistung in unterschiedlicher Ausgestaltung zu ergreifen, dann liegt eine derartige Hilfeleistung (vgl § 95 StGB, § 4 Abs 3 und 4 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO) ebenso wenig außerhalb jeder Lebenserfahrung wie eine nachfolgende weitere von den gleichen widrigen Verkehrsverhältnissen (eisig-glatte Fahrbahn iVm einem entsprechenden Fahrfehler) ausgelöste Kollision sowohl mit einem der dort anlässlich der Hilfeleistung abgestellten PKWs als auch mit den zum Zwecke der Hilfeleistung ausgestiegenen und sodann verletzten Insassen dieser Fahrzeuge. Auch die daraus resultierenden Sach- und Personenschäden sind adäquate Folge des verschuldeten Erstunfalls.
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