RS0123329 – OGH Rechtssatz
Auch künstlerische Leiter staatlicher Bühnen sind in ihrem Funktionsbereich Träger der Kunstfreiheit. Die allgemeine Regelung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG ist aber in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen, weil die künstlerische Freiheit des Ballettdirektors, Rollen mit den Personen zu besetzen, die optimal in sein künstlerisches Konzept passen, in keiner Weise beeinträchtigt wird.