Der Wiener Landesgesetzgeber hat bei der Novellierung des Ausländergrunderwerbsgesetzes die in § 2 Z3 WrAuslGEG 1967 enthaltene Definition von Ausländern nicht weiter gefasst. Nach wie vor wird nur formal auf die Ausländereigenschaft in der „ersten Beteiligungsstufe" abgestellt.
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