JudikaturOGH

RS0123255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2008

§ 153c StGB stellt das bloße Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe, während § 156 StGB eine wirkliche oder scheinbare Verringerung des den Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds pönalisiert, sodass die Annahme bloß scheinbarer Konkurrenz zwischen § 156 StGB und § 153c StGB von vornherein ausscheidet.

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