RS0123320 – OGH Rechtssatz
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (§ 502 Abs 1 ZPO) wird nicht allein dadurch begründet, dass eine Entscheidung der Vorinstanzen eine offenkundige Unrichtigkeit aufweist, die einer Berichtigung nach § 419 ZPO zugänglich ist.