Gemäß § 19 Abs 1a DSt kann gegen einen Rechtsanwalt die einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschlossen werden. Ein Nebeneinander dieser beiden einstweiligen Maßnahmen ist sohin nicht vorgesehen.
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