JudikaturOGH

RS0123356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2025

Nur die dem Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers zukommenden Verwaltungsfunktionen können ihm die Erben entziehen, nicht aber sein Amt schlechthin; dies kann nur das Abhandlungsgericht aus wichtigem Grund.

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