JudikaturOGH

RS0123231 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2024

Dem Betroffenen steht nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zu. § 89 Abs 2 StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren.

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