RS0123172 – OGH Rechtssatz
Die in § 7 Abs 1 Z 1 BThPG für die Anrechnung von Ballettdienstzeiten zur Bemessung des Ruhegenusses vorgesehene Untergrenze des vollendeten 15. Lebensjahres ist sachlich begründet und steht daher weder im Widerspruch zur Verfassung noch liegt ein Fall der Diskriminierung wegen des Alters vor.