RS0123409 – OGH Rechtssatz
Da Leitungswasser im Rahmen der „Leitungswassergefahren" in der Leitungswasserversicherung ausdrücklich als solches definiert ist, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, umfasst der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung, nämlich bei der Armatur einer an die Wasserleitung angeschlossenen Einrichtung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Wasser nach Passieren der genannten Anlage mit Kohlensäure angereichert war.