JudikaturOGH

RS0123203 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2021

Verfahren nach dem Anerbengesetz sind Teil des Verlassenschaftsverfahrens, wobei nach § 185 AußStrG BGBl I 2003/111 in Verlassenschaftsverfahren außer im Verfahren über das Erbrecht kein Ersatz von Vertretungskosten stattfindet; diese Bestimmung geht § 78 AußStrG vor.

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