RS0123185 – OGH Rechtssatz
Mit Ablauf des Abrechnungsjahres, in dem das letzte Altmietverhältnis endet, verliert der „partielle Nutzflächenschlüssel" des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002 automatisch seine Geltung. Einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedarf es dazu nicht. In der auf die Auflösung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechnungsperiode ist vielmehr - sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde - der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 maßgeblich.