JudikaturOGH

RS0122991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2012

Die Parteien können in der gemäß § 69a Abs 1 EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß § 69a Abs 2 EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf das Erlöschen der im Vergleich vereinbarten Unterhaltspflicht gerichteten Feststellungsklage ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Billigkeitsunterhalt stattzugeben ist.

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