RS0122977 – OGH Rechtssatz
Die mangelnde Erhöhung durch den Ersteher ist nicht von vornherein als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Überbot, wohl aber dessen Entkräftung als ein Hindernis für dessen Annahme nach § 198 Abs1 EO anzusehen. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd § 195 Abs 2 EO iVm dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot.