JudikaturOGH

RS0122914 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2007

Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig.

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