RS0123143 – OGH Rechtssatz
Aus der explizit nur auf die Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG Bezug nehmenden Regelung des § 593 Abs 3a ASVG kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ganz allgemein die Rechtslage zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf Dauerleistungen versteinert haben will.