Erbringt die unterhaltsberechtigte Person im Familienverband Pflegeleistungen für ein pflegebedürftiges Kind, ist das von diesem bezogene Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung als (fiktives) Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Person anzurechnen, soweit das Pflegegeld nicht zur Abdeckung notwendiger Fremdleistungen in Anspruch genommen wird. Die tatsächliche Verwendung des Pflegegeldes für notwendige Fremdleistungen geht dem fiktiven „Entlohnungsanspruch" der unterhaltsberechtigten Person vor.
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