Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs-und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient.
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