Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (s etwa 7 Ob 152/99z) und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde.
…die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, wenn also die Räumung wegen titelloser Benützung begehrt wird, grundsätzlich nicht zu den privilegierten Streitigkeiten (vgl RS0046865; RS0122891 [T4]; 7 Ob 130/11k). [9] 2.1 Im Anlassfall erhob der Kläger mit der am 8. 3. 2023 eingebrachten Räumungsklage das…
…entscheiden ist (vgl RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung (oder wie hier: auf Benützungsentgelt), wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd…
…titellose Benützung geltend gemacht wird (vgl RS0046865), sondern der Räumungsanspruch aus der Beendigung des Bestandverhältnisses resultiert und dies auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Die Revision wäre daher unter der Voraussetzung der Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Eine solche…
…titellose Benützung geltend gemacht wird (vgl RS0046865), sondern der Räumungsanspruch aus der Beendigung des Bestandverhältnisses resultiert und dies auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). [4] 2. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO zuzulassen, ist daher verfehlt, weil in…
…RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS-Justiz RS0122891). Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens…
…RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Davon ist hier nur im Zusammenhang mit dem in der Widerklage erhobenen Räumungsbegehren auszugehen. Das von der klagenden Mieterin gegen die beklagte Vermieterin gerichtete Räumungsbegehren…
…Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 ZPO anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (RIS Justiz RS0122891). Räumungsklagen wegen titelloser Benützung, welche nicht auf einen zwischen den Streitteilen geschlossenen Bestandvertrag gestützt werden, fallen mangels eines zugrundeliegenden Bestandverhältnisses nicht in die Eigenzuständigkeit des…
…RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens…
…sich nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, weil die zu beurteilende Räumungsklage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert (RIS Justiz RS0122891). Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil zum Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei im Bestandprozess eine Klarstellung durch…
…RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Klagen auf Räumung gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des…
…entscheiden ist (RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs …
…wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund oder nach Widerruf eines familienrechtlichen Benutzungsverhältnisses geltend machen, gehören nicht zu den Streitigkeiten iSd…
…RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Wenn hingegen Klagen auf Räumung die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, gehören sie nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert…
…Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Wenn hingegen Klagen auf Räumung die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, gehören sie nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert…
…dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde (RIS-Justiz RS0122891). § 49 Abs 2 Z 5 JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur…
…sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren und dieses Verhältnis bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). 3. Der Sonderfall, dass die Räumung wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagsvorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit des Mietvertrags über das vom Räumungsbegehren erfasste Objekt…
…Gänze der streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, weshalb ein (gesonderter) Bewertungsausspruch zum Räumungsbegehren (vgl dazu RIS Justiz RS0122891) sowie zum Begehren auf Feststellung der Haftung entbehrlich ist. 2. Das Grundstück, auf dem sich der vom Kläger beanspruchte „Lagerraum“ befindet, stand vor…
…RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Klagen auf Räumung gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des…
…§ 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand , Nutzungs oder Teilpachtverhältnisses resultieren (vgl RIS Justiz RS0122891), nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen (RIS Justiz RS0043261 [T9]; RS0046865). Für die Frage, ob der im § 502…
…sei. Eine Bewertung der Entscheidungsgegenstände unterblieb. 1. Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (RIS-Justiz RS0122891). § 49 Abs 2 Z 5 JN ist nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge anzuwenden (RIS-Justiz RS0046865 [T17]). Für die Frage, ob der…
…des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren (RIS Justiz RS0122891), nicht hingegen, wenn als Klagsgrund titellose Benutzung geltend gemacht wird (RIS Justiz RS0043261 [T9]; RS0046865). Auszugehen ist grundsätzlich von den Behauptungen des Klägers. Ein Rückgriff…
…RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich…
…das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Sie ist nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; RS0122891). Klagen auf Räumung, mit denen – wie hier – die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören nicht zu den Streitigkeiten iSd §…
…entscheiden ist (RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs …
…entscheiden ist (vgl RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde (RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs …
…RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Klagen auf Räumung von Wohnräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den…
…RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS-Justiz RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert…
…ZPO unterliegen, wenn als Haupt- oder Vorfrage über das Bestehen eines Bestandverhältnises selbst oder seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0043261; vgl auch RS0122891). Klagen auf Räumung, die darauf gestützt werden, dass die Benützung der Räumlichkeiten von Anfang an ohne Rechtsgrund erfolgt sei, fallen nicht darunter (RIS-Justiz RS0046865…
…des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren (RIS-Justiz RS0122891; 4 Ob 75/10y), nicht hingegen , wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen (RIS-Justiz RS0043261 [T9]; RS0046865; 3 Ob…
…dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren und dieses Verhältnis auch tatsächlich bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von…
…RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Davon ist hier aber nicht auszugehen, weil es nur um die Fragen der Wirksamkeit des Vorkaufs und Optionsrechts geht. Damit kommen die Bestimmungen der Abs…
…Ausnahme von den für die Revision geltenden Wertgrenzen ist aber nur anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit über ein Bestandverhältnis handelt (RIS Justiz RS0043261; RS0122891). Räumungsklagen, mit denen die Benützung eines Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören demnach nicht zu den Streitigkeiten nach § 49 Abs 2…
…Gegenstand des Berufungsurteils war allerdings das Eventualbegehren, das aus einer Streitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO resultiert ( RIS Justiz RS0122891 [T1]) und das deshalb keiner Bewertung bedurfte. 2. Das Berufungsgericht ist der Argumentation des Beklagten, es liege keine laesio enormis vor, weil der Marktpreis…
…5 Z 2 ZPO vom Vorliegen einer unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeit auszugehen (vgl RIS Justiz RS0122891; RS0046865; 2 Ob 213/10b), sodass die Revision nicht absolut unzulässig ist. 2.1. Die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrsbehörde ist nach…
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