Die Ausstellung einer Amtsbestätigung für die erbsantrittserklärten Erben gemäß § 172 AußStrG ist gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen.
…10 Ob 3/07z iFamZ 2008/49 [ Tschugguel ] = EvBl 2008/56 = EF-Z 2008/67 = NZ 2008/56; RIS Justiz RS0122835; Spruzina aaO NZ 2010/31 [103]). 3. Nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunden ist weder ausgewiesen, dass (bereits) Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft vorliegen (§ …
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