RS0122934 – OGH Rechtssatz
Aus § 13 Abs 5 erster Satz wie auch aus § 14 Abs 3 zweiter Satz GSchG ergibt sich, dass die Geltungsdauer der Dienstliste stets mit der Tätigkeit des Laienrichters korreliert. Bei der Berufung der Laienrichter gem § 14 Abs 1 GSchG ist stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt. Durch diese Vorgangsweise wurde das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter im konkreten Fall gewahrt.