JudikaturOGH

RS0122931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2007

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der hier sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 15 Abs 6 GehG (§ 22 VBG) ist der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt. Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben.

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