RS0122666 – OGH Rechtssatz
Wenn der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist.
…als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist (RIS Justiz RS0122666). II. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt : 1. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die…
…einem Sachwalterschaftsverfahren. Für Rekursverfahren in Sachwalterschaftssachen besteht nach § 6 Abs 2 AußStrG relative Vertretungspflicht (1 Ob 112/07p, RIS Justiz RS0122666; Rechberger in Rechberger , AußStrG § 6 Rz 3). Damit konnte der Betroffene den Rekurs persönlich erheben. Dieser ist jedoch nicht berechtigt. In bürgerlichen…
…vor dem Obersten Gerichtshof besteht absolute Vertretungspflicht nur in Revisionsrekursverfahren (§ 6 Abs 1 und 2 AußStrG). In Rekursverfahren gilt nur relative Vertretungspflicht (RS0122666). Entscheidet der Oberste Gerichtshof – wie hier – (ausnahmsweise) in erster Instanz, so besteht überhaupt Vertretungsfreiheit ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 2…
…Kinder erstatteten eine Rekursbeantwortung, die auf eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung abzielt. [5] Der nunmehrige Rekurs des unvertretenen Vaters ist zulässig (RS0007047; RS0044005 [T8]; RS0122666), er ist aber nicht berechtigt. [6] Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder…
…hier – als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt ist daher entbehrlich (RS0122666; 3 Ob 9/20z). [14] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel – auch…
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