Die Gründer gehen mit Abschluss der Gründungsvereinbarung die vertragliche Verpflichtung ein, gemeinsam einen Verein zu gründen. Es trifft sie in diesem Stadium insbesondere die ihnen (oder den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern) in § 11 VerG 2002 auferlegte Pflicht, der Vereinsbehörde die Errichtung des Vereins schriftlich anzuzeigen.
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