Nach § 110 Abs 2 AußStrG können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Dem nicht Obsorgeberechtigten ist daher nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.
…im Pflegschaftsverfahren ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz [hier: die unterbliebene Anhörung der Mutter vor Verhängung der Beugestrafe; vgl dazu auch RS0122436] keinen Revisionsrekursgrund bilden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T4]). Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme liegen hier…
…können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss der Verpflichtete nicht unbedingt angehört werden (RS0122436). Etwa bei zu befürchtender Vereitelung des Vollzugs ist sofort mit der Kindesabnahme vorzugehen (3 Ob 177/07m). [16] 3.2 Die Mutter meint…
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